Ferienjobs: Schüler und Studenten können sich gezahlte Lohnsteuer meist zurückerstatten lassen
01.11.2026
Viele Schüler und Studenten nutzen die Sommer- und Semesterferien, um sich mit einem Nebenjob ein paar Euro hinzuzuverdienen. Ob für den Führerschein, die erste eigene Wohnung oder den nächsten Urlaub - ein Ferienjob bessert die Haushaltskasse des Nachwuchses kräftig auf. Gleichzeitig sammeln die Jugendlichen und jungen Erwachsenen wertvolle Erfahrungen für das spätere Berufsleben.
Volljährige Personen dürfen grundsätzlich bis zu drei Monate (70 Arbeitstage) pro Jahr in Vollzeit arbeiten, ohne dass die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig wird; dies gilt dann als kurzfristige Beschäftigung. Wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist, darf während der Ferien ganztags arbeiten, jedoch höchstens für vier Wochen im Jahr (20 Arbeitstage). Schülern zwischen 13 und 15 Jahren ist es mit Zustimmung der Eltern erlaubt, für max. zwei Stunden am Tag einer leichten Tätigkeit nachzugehen.
Unabhängig vom Alter gilt: Wer Einkommen erzielt, ist in Deutschland grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Dies heißt aber nicht, dass man auch automatisch Steuern bezahlen muss. Denn hier kommt der Grundfreibetrag ins Spiel: Im Jahr 2026 liegt dieser bei 12.348 € - erst für den darüberliegenden Teil des Einkommens werden Steuern fällig. Obwohl Schüler und Studenten diese Grenze häufig nicht erreichen, wird für ihren Ferienjoblohn meist trotzdem Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten. Diese können sie sich aber durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr zurückholen. Im Rahmen der Veranlagung rechnet das Finanzamt alle Einkünfte zusammen. Da Schüler und Studenten neben dem Ferienjob meist keine weiteren Einkünfte erzielen, bleibt das zu versteuernde Einkommen meist unterhalb des Grundfreibetrags, so dass die festgesetzte Einkommensteuer 0 € beträgt und die einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt zurückerstattet wird.
Hinweis: Viele Eltern befürchten, dass ein hoher Verdienst des Kindes den Kindergeldanspruch gefährdet. Doch diese Sorge ist unbegründet: Die frühere Einkommensgrenze für das Kindergeld wurde komplett abgeschafft. Es ist mittlerweile völlig unerheblich, wie viel das Kind im Ferienjob verdient - der Anspruch auf Kindergeld bleibt in voller Höhe bestehen. Wichtig für den Kindergeldanspruch ist lediglich, dass das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich noch in der Schule, einer Ausbildung oder einem Erststudium befindet.
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