Pflegekosten: Besuchsfahrten führen nicht zu außergewöhnlicher Belastung
28.10.2026
Wenn Sie kranke Angehörige oder nahestehende Personen zu Hause unentgeltlich pflegen, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dessen Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person. Wichtig ist jedoch, dass Sie für die Pflege keine Vergütung erhalten. Übernehmen mehrere Personen die Pflege, wird der Pauschbetrag auf die Anzahl der Pflegepersonen aufgeteilt und nicht nach dem jeweiligen zeitlichen Umfang der Pflege. Im Streitfall wollten die Kläger zusätzlich die Kosten für die Fahrten zur gepflegten Person steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob ein Abzug möglich ist.
Die Kläger pflegten ihre schwerbehinderte (Schwieger-)Mutter. Diese hatte Pflegegrad 3 und verstarb im Oktober 2021. Bereits in den Jahren 2015 sowie 2017 bis 2020 machten die Kläger Fahrtkosten für die Fahrten zur Wohnung der (Schwieger-)Mutter geltend. Diese wurden jedoch nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, da es sich bei den Fahrten nach Ansicht des Finanzamts um übliche Hilfeleistungen handelte. Auch in der Einkommensteuererklärung für 2021 machten die Kläger Kosten für insgesamt gefahrene 19.937 km geltend. Doch auch diese berücksichtigte das Finanzamt nicht und setzte lediglich den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 € an.
Die Klage vor dem FG war ebenfalls nicht erfolgreich. Die Fahrtkosten für das Jahr 2021 wurden zu Recht nicht berücksichtigt. Weder die von den Klägern geltend gemachten Fahrtkosten noch weitere Aufwendungen, etwa für Porto oder sonstige Fahrten vor Ort, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Über die Jahre 2015 sowie 2017 bis 2020 war bereits in anderen Verfahren entschieden worden. Auch dort kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden Kosten steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Die Fahrten waren weder außergewöhnlich noch zwangsläufig.
Angesichts der Entfernung von rund 300 km für Hin- und Rückfahrt erscheint es dem FG zudem nicht als sittlich missbilligenswert, die Pflege Dritten zu übertragen. Ab dem Jahr 2021 wurde für die Pflege ein Pauschbetrag anstelle des Einzelnachweises der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Mit diesem sind grundsätzlich alle zwangsläufig anfallenden Aufwendungen abgegolten. Bei den Fahrtkosten der Kläger fehlte es bereits an der erforderlichen Zwangsläufigkeit. Das Gericht musste daher nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags im Übrigen vorlagen.
Hinweis: Möchten Sie mehr über die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags erfahren? Wir erläutern sie Ihnen gerne.
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